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An der Eignungsfeststellung für die Aufnahme in die Jahrgangsstufe 5 können die Schülerinnen und Schüler teilnehmen, die die Voraussetzungen nach der Verordnung über die Genehmigung von Leistungs-
Auszug aus der Verordnung:
Verordnung über die Genehmigung von Leistungs-
§ 9 Eignungsfeststellung
(1) Grundlage für die Entscheidung der Schulleiterin oder des Schulleiters zur Aufnahme in eine Leistungs-
(2) An der Eignungsfeststellung nehmen nur die Schülerinnen und Schüler teil, deren Noten auf dem Halbjahreszeugnis der Jahrgangsstufe 4 in den Fächern
1. Deutsch, Mathematik und erste Fremdsprache oder
2. Deutsch, Mathematik und Sachkunde
die Summe fünf nicht übersteigen. Hiervon abweichend kann die Schulleiterin oder der Schulleiter mit Genehmigung des staatlichen Schulamtes die Teilnahme an der Eignungsfeststellung gestatten, wenn
1. besondere individuelle Gründe dazu führten, dass die Summe gemäß Satz 1 nicht erreicht wurde, und
2. auf Grund des individuellen Begabungsprofils eine weitere Förderung nur in einer Leistungs-
(3) Die Eignungsfeststellung erfolgt auf der Grundlage
1. der Empfehlung der Grundschule und des Zeugnisses zum Schulhalbjahr der Jahrgangsstufe 4,
2. eines vom für Schule zuständigen Ministerium zugelassenen prognostischen Tests und
3. eines Eignungsgesprächs.
Mit Genehmigung des für Schule zuständigen Ministeriums können weitere Kriterien der Aufnahmeentscheidung zu Grunde gelegt werden, wenn diese der Feststellung der allgemeinen und besonderen Eignung dienen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter kann andere geeignete Lehrkräfte der Schule bestimmen, die sie oder ihn bei der Feststellung unterstützen.
(4) Schülerinnen und Schüler, für die festgestellt wird, dass sie nicht für den Bildungsgang zum Erwerb der allgemeinen Hochschulreife in einer Leistungs-
§ 10 Auswahlverfahren
(1) Übersteigt die Zahl der Anmeldungen geeigneter Schülerinnen und Schüler die Aufnahmekapazität einer Leistungs-
(2) Wurde ein Zweitwunsch angegeben, sind die Anmeldungen der Schülerinnen und Schüler, deren Erstwunsch nicht berücksichtigt werden konnte, an die Zweitwunschschule weiterzuleiten. An der Zweitwunschschule führt die Schulleiterin oder der Schulleiter ein Aufnahmeverfahren durch. Hierbei können die im Erstwunschverfahren festgestellten Ergebnisse des prognostischen Tests berücksichtigt werden. Die Schulleiterin oder der Schulleiter überprüft, ob gegenüber den nach dem Erstwunsch bisher für die Aufnahme vorgesehenen Schülerinnen und Schülern die Zweitwünsche anderer Schülerinnen oder Schüler vorrangig zu berücksichtigen sind. Ist dies der Fall, ist der Zweitwunsch vorläufig zu berücksichtigen und die verdrängte Erstwunschanmeldung an die Zweitwunschschule weiterzuleiten, an der eine entsprechende Feststellung erfolgt.
(3) Das staatliche Schulamt kann Ausgleichskonferenzen durchführen.